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Satzung

Präambel

Der im Jahre 1969 gegründete Verein führt den Namen BV 69 Velbert e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben, die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie alle sonstigen Mitarbeiter oder für den Verein Tätigen orientieren.

 

Der Verein

bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen, bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit und  Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein, pflegt eine Aufmerksamkeitskultur zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport, steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein, ist parteipolitisch und religiös neutral und vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität, wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus, tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen, steht für die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund und – verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

 

Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche und diverse Funktions- und Amtsträger angesprochen.

 

§ 1 – Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Badminton Verein 69 Velbert e.V. (BV 69 Velbert e.V.). Die Vereinsfarben sind rot-weiß.

 

Er hat seinen Sitz in Velbert und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal unter VR Nr.15450 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Sportart Badminton, die sportliche Betreuung und die Unterstützung seiner Mitglieder.

Diese Zwecke werden verwirklicht durch:

  • die entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebes,
  • die Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen,
  • die Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
  • die Öffnung der Vereinsangebote für Mitglieder, so dass die Gesundheitsförderung weiter Bevölkerungsteile ermöglicht wird,
  • die Bereitstellung jugendgemäßer Angebote, die der Persönlichkeitsbildung und der sinnvollen Freizeitgestaltung dienen,
  • die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
  • die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte und im Vereinseigentum stehenden Gegenstände,
  • die Förderung von Erziehung und Bildung zu verantwortungsbewussten Menschen, die Andersdenkende akzeptieren und die Würde Anderer achten und respektieren und Ermöglichung der Teilnahme von Menschen mit Behinderung.
§ 3 – Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 - Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied

  • im StadtSportBund Velbert e.V. (SSB) und
  • im Badminton Landesverband NRW e.V. (BLV NRW)

Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie des SSB/KSB/LSB nach Absatz 1 als verbindlich an. Die Teilnahme an und Stimmberechtigung in den jeweiligen Delegiertenversammlungen werden durch Mitglieder des Gesamtvorstandes wahrgenommen.

Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in weitere Sportfachverbände und den Austritt aus bestehenden Sportfachverbänden beschließen.

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereines können natürliche und juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Über eine begründete Ausnahme betreffend der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, die von der genannten Regelung abweicht, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliedsrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmegesuches für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

 

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweiligen Fassung an.


Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§ 6 – Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

 

  • aktiven Mitgliedern,
  • passiven Mitgliedern,
  • außerordentlichen Mitgliedern und
  • Ehrenmitgliedern und
  • Ehrenvorsitzenden.

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.


Passive Mitglieder (z.B. „Freund und Förderer des BV 69“) zahlen einen verminderten Beitrag und dürfen die Vereinsangebote nur eingeschränkt nutzen.
Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.


Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient haben, können zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Das Vorschlagsrecht hierzu liegt beim Gesamtvorstand. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenvorsitzenden beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt,
  • Ausschluss,
  • Tod und
  • bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der Austritt ist schriftlich bis zu 6 Wochen vor Jahresende gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

 

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Satzung und/oder Ordnungen, wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, oder wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, insbesondere durch Äußerungen extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes.

 

Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand.  Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen.  Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Der   Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Handelt es sich bei dem auszuschließenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Kalenderjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä.

§ 8 – Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Umlagen (max. bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages), Kursgebühren und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

 

Über Höhe und Fälligkeit entscheidet der Gesamtvorstand.

Die Beiträge und Gebühren werden gemäß der Finanzordnung und je nach gewählten Zahlungsmodus eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge zu Beginn der Mitgliedschaft fällig und werden innerhalb von 4 Wochen eingezogen.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

 

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderung der Bankverbindung, der Anschrift sowie ggf. der Mailadressen mitzuteilen.

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei, dürfen aber freiwillig eine Spende an den Verein tätigen.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand. Näheres regelt die Finanzordnung.

§ 9 – Haftung

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtung oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

 

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gemäß §3 Nr. 26a EstG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 10 – Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung

(DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

 

Jedes Vereinsmitglied hat

  • das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO,
  • das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO und
  • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO.

Den Organen des Vereins, allen Amts- und Funktionsträgern sowie allen sonstigen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Der geschäftsführende Vorstand des BV 69 Velbert e.V. ist zuständig für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten.

§ 11 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

die  Mitgliederversammlung,
der geschäftsführende Vorstand,
der Gesamtvorstand,
der Vereinsjugendtag und - der Vereinsjugendausschuss.

§ 12 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen und sollte im ersten Quartal stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung oder alternativ bzw. zusätzlich in elektronischer Form mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand und wird aktualisiert auf der Homepage des Vereins veröffentlicht. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der

 

Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit

 

Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzende endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage des Vereines bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand

 

beantragt wird. Die Einberufung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,

Entlastung des Vorstandes,

Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

Beschlussfassung über eingegangene Anträge,

Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung oder

 

Fusion des Vereins und

 

Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt. Änderungen der Satzung oder des Satzungszweck können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgebenden gültigen Stimmen beschlossen werden. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

 

Wählbar ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres besitzen im Rahmen des Vereinsjugendtags aktives und passives Wahlrecht.

 

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

Über die Mitgliederversammlung und die dabei getroffenen Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

10.Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen statt, können aber nach Beschluss durch den geschäftsführenden Vorstand auch als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzveranstaltung und virtueller Versammlung (hybride Versammlung) stattfinden.

 

Der geschäftsführende Vorstand stellt geeignete technische Vorrichtungen für die Teilnahme zur Verfügung virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronische Wege auszuüben und wählt die technischen Rahmenbedingungen hierzu aus.

 

Technische Widrigkeiten führen nicht zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen.

 

Im Übrigen gelten für virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlungen die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

 

11.Außerhalb der Mitgliederversammlung können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

 

Antragsberechtigt für Anträge sind der geschäftsführende Vorstand und die Mitglieder, wenn diese zu mindestens 1/3 einen gleichlautenden gemeinschaftlichen Antrag stellen.

 

Der Antrag ist an den Vorsitzenden des Vereins zu richten, im Verhinderungsfall an ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.

 

Innerhalb von 2 Wochen nach Antragstellung ist das schriftliche Verfahren

 

durch Versand des Beschlussantrages und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten.

 

Die Antworten der stimmberechtigten Mitglieder müssen innerhalb einer Frist von 3 Wochen beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. Der Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt und mindestens von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach dieser Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat.

 

Das Ergebnis der Beschlussfassung wird protokolliert und innerhalb von 3 Werktagen nach Fristablauf der Stimmabgabe auf der Homepage des Vereins veröffentlicht.

 

Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

§ 13 – Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

 

- dem Vorsitzenden, - dem Kassierer und - dem Geschäftsführer.

 

Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

 

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

dem geschäftsführenden Vorstand,

dem Jugendwart,

dem Sozialwart und

dem Vorsitzenden des Vereinsjugendausschuss und seinem Stellvertreter

 

Der Gesamtvorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.

 

Die Mitglieder des Vorstandes gem. §13 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Ausnahmen bilden hier der Vorsitzende des Vereinsjugendausschuss und sein Stellvertreter, der vom Vereinsjugendtag gemäß der Jugendordnung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.

 

Die Wahlen erfolgen

 

- in den geraden Kalenderjahren für den

 

Vorsitzenden,

Kassierer und den

Sozialwart.

 

- in den ungeraden Kalenderjahren für den

 

Geschäftsführer und den

Jugendwart

Die Mitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste

 

Mitgliederversammlung wählt einen Nachfolger bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt übernehmen.

 

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogene für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach §30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er

 

kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe beratend teilnehmen.

 

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen

 

einer entgeltlichen Tätigkeit auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

 

Ebenso können Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben werden. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung

 

satzungsgemäßer Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.

§ 14 – Vereinsjugend

Die Jugend des BV69 Velbert e.V. ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Die Jugend verwaltet sich selbst im Rahmen der vom Gesamtvorstand beschlossenen Jugendordnung.

Der Vereinsjugendtag ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.

Organe der Vereinsjugend sind

der Vereinsjugendtag und

der Vereinsjugendausschuss.

 

Näheres regelt die Jugendordnung.

§ 15 – Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer und 1

 

Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

 

Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers beträgt

 

2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden.

 

Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

 

Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch geschäftsführenden Vorstand beauftragen.

 

Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und allen Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

 

Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte in der Mitgliederversammlung die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands.

§ 16 – Ordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgend Ordnungen zu erlassen.

 

Finanzordnung

Geschäftsordnung des Gesamtvorstandes

 

Der Vereinsjugendtag beschließt eine Jugendordnung. Die Jugendordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.

 

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 17 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen.

 

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen (bei einer Auflösung erst nach Beendigung der Liquidation) an den StadtSportBund Velbert, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

Im Falle einer Fusion des Badminton Verein 69 Velbert e.V. mit einem anderen

 

Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. dem aufnehmenden Verein, der selbst gemeinnützig sein muss und der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 18 – Gültigkeit dieser Satzung

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.09.2022 verabschiedet und tritt mit Eintrag in das Vereinsregister (erfolgte am 19.01.2023 ) in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Geschäftsordnung des BV 69 Velbert e.V.

§ 1 Zweck der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung enthält Regelungen, die für die Arbeit des Vereinsvorstandes einen sinn-vollen Gestaltungsrahmen bieten. Des Weiteren enthält sie Richtlinien für den Ablauf von Sitzungen und Versammlungen.

§ 2 Leitung der Mitgliederversammlungen

Die Einladung zur Mitgliederversammlung regelt die Satzung.

 

Der/die Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Die Stellvertretung übernimmt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

 

Für die Zeitdauer der Neuwahl des/der Vereinsvorsitzenden obliegt die Leitung der Mitglieder-versammlung einem Versammlungsteilnehmer, den die Mitglieder zuvor mit Stimmenmehrheit zum Wahlleiter gewählt haben.

§ 2a

Dem/der Versammlungsleiter/in steht das Hausrecht zu. Er/sie kann aus besonderen Gründen geheime Beratung und Abstimmung anordnen.  In diesem Falle sind nur die stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesenheitsberechtigt und auf Beschluss der Versammlung zu Stillschweigen gegenüber jedermann verpflichtet.

§ 3 Teilnahme und Diskussion

Die Namen der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, die an der Versammlung teilnehmen, sind schriftlich in einer Anwesenheitsliste festzuhalten.

§ 3a

Vor Beschlussfassung ist den Teilnehmern Gelegenheit zur Meinungsäußerung zu geben.

 

Der/die Versammlungsleiter/in kann eine allgemeine Beschränkung der Redezeit anordnen. Das letzte Wort vor der Abstimmung hat der/die Antragsteller/in bzw. Berichterstatter/in.

§ 4 Form der Beschlussfassung

Der/die Versammlungsleiter/in bringt die Punkte der Tagesordnung in der festgesetzten Reihen-folge zur Beratung, falls die Versammlung keine Änderung beschließt.

 

Der/die Versammlungsleiter/in hat Anträge, die dieselbe Angelegenheit betreffen, so zur Ab-stimmung zu bringen, dass mit dem weitestgehenden Antrag begonnen wird. Verbesserungsvorschläge und Gegenanträge zu den auf der Tagesordnung stehenden Beratungs-gegenständen, sowie Anträge auf Schluss der Debatte, bedürfen zu ihrer Einbringung keiner Un-terstützung. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als Dringlichkeitsantrag mit Stimmenmehrheit zur Beratung und Abstimmung zugelassen werden.

§ 5 Abstimmungen

Der Abstimmung soll eine kurze Formulierung des zur Abstimmung gestellten Antrages voraus-gehen. Die Abstimmung kann durch Handzeichen erfolgen. Auf Antrag muß die Abstimmung geheim und schriftlich erfolgen.
Bei Wahlen sind die Bestimmungen der Satzung maßgebend.
Zur Annahme eines Antrages genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ausnahmen regelt die Vereinssatzung.
Für die Ermittlung der Mehrheitsergebnisse bleiben Stimmenthaltungen unberücksichtigt. Das Abstimmungsergebnis ist unverzüglich bekanntzugeben.

§ 5a

Alle Stimmberechtigten haben sich der Amtsausübung bzw. der Ausübung des Stimmrechtes dann zu enthalten, wenn sie selbst durch den Gegenstand der Beratung unmittelbar betroffen oder unmittelbar berührt sind.

§ 6 Protokollführung

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Verlauf der Sitzung wiedergeben

soll. Es muß enthalten:

  1. a) die Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung
  2. b) die Anzahl der Stimmberechtigten
  3. c) die zur Abstimmung gestellten Anträge
  4. d) die Abstimmungsergebnisse
  5. e) die gefaßten Beschlüsse im Wortlaut

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle können vor jeder Mitgliederversammlung von den Vereinsmitgliedern auf Anfrage eingesehen werden.

§ 7 Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen finden regelmäßig monatlich statt.

Zur Vorstandssitzung sollte möglichst eine Woche vor dem festgesetzten Termin eine Tagesordnung vorliegen, die in der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte abgehandelt wird, falls die Versammlung keine Änderung beschließt.

§ 7a

Die Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfall von dem/der Geschäftsführer/in. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 7b

Beschlüsse sind solange bindend, bis sie vom Vorstand widerrufen werden oder von der Mitglie-derversammlung geändert bzw. aufgehoben werden.

 

Vorstandsmitglieder haben die Beschlüsse nach außen hin zu vertreten. Das Abstimmungsverhalten einzelner Vorstandsmitglieder darf nicht außerhalb des Vorstandes bekanntgegeben werden.

§ 7c

Über jede Vorstandssitzung sollte ein Protokoll geführt werden, das den Verlauf der Sitzung wieder- gibt.

 

§ 8 Aufwandentschädigung

Für Fahrten, die im Auftrag des Vereins durchgeführt werden, kann eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,15 Euro/km beantragt werden. Darunter fallen sämtliche Schüler- u. Jugendfahrten zu Konferenzen,Tagungen und Pflichtveranstaltungen. Fahrten innerhalb des Stadtgebietes von  Velbert sind von dieser Regelung ausgenommen.

§ 9 Schlussbestimmung

Über alle Finanzfragen, die in vorstehender Finanzordnung im Einzelnen nicht festgelegt sind, entscheidet der Gesamtvorstand.

Velbert, den

Jugendordnung des Badminton Verein 69

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des BV 69 sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§ 2 Aufgaben

Die BV 69 Jugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

Aufgaben der BV 69 Jugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates:

 

a ) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit.

 

  1. b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.

 

  1. c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.

 

  1. d) Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung.

 

  1. e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen.

 

  1. f) Pflege der internationalen Verständigung.
§ 3 Organe

Organe der Jugend des BV 69 sind:

 

der Vereinsjugendtag

der Vereinsjugendausschuss

§ 4 Vereinsjugendtag

a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend des BV69. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.

 

  1. b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:

 

b.1)   Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.

 

b.2 )  Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses.

 

b.3 )  Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.

 

b.4 )  Entlastung des Vereinsjugendausschuss.

 

b.5 )  Wahl des Jugendausschusses.

 

b.6 )  Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.

 

b.7)   Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

  1. c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von  zwei  Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.

 

  1. d) Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

 

  1. e) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

  1. f) Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§ 5 Vereinsjugendausschuss
  1. a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin bzw. der  Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter  und 2 Jugendvertretern, die z.Z. der Wahl noch Jugendliche sind. Jugendabteilungen mit weiblichen und männlichen Mitgliedern sollten je einen weiblichen und männlichen Jugendvertreter wählen lassen.
  1. b) Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreterin bzw.  die Vorsitzende und ihr Stellvertreter sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.
  1. c) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag 1 Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
  1. d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied gemäß § 1 wählbar.
  1. e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
  1. f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
  1. g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
  1. h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

 

§ 6 Wettkampfordnung, Spielordnung

Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die  Spielordnung  des BLV  NRW  e.V.

 

Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.

§ 7 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Satzungsrelevante Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

 

Anmerkung

 

Die Absätze  e)  und  g)  im § 5 müssen verbindlich in die Satzung

 

des Vereins aufgenommen werden.

Finanzordnung des BV 69 Velbert e.V.

§ 1 Kassengeschäfte

Die Kasse (Kassierer/in) ist die einzige einnehmende und auszahlende Stelle. Abgesehen kleineren Barzahlungen hat sich der Zahlungsverkehr über das Bankkonto des Vereins abzuwickeln. Über diese Konten ist der Vereinskassierer gemeinsam mit dem Vereinsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter verfügungsberechtigt. In Verhinderung des Kassierers tritt an dessen Stelle der Vorsitzende oder dessen Vertreter. Der Kassierer hat nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Kassenbericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 2 Aufgaben des Kassierers

Der Vereinskassierer ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Ihm obliegt es, zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand die Unkostenabrechnung zu überprüfen und ggf. richtigzustellen Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeigt nachkommen, hat der Kassierer nach einer erneuten erfolgslosen Zahlungsaufforderung dem Vorstand zu melden.

§ 3 Rechts- u. Finanzgeschäfte

Der Abschluss von Verträgen sowie jegliches Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten sind dem Vorstand vorbehalten. Verbindlichkeiten, die über den Betrag von € 750 im Einzelfall nicht hinausgehen, können vom Kassierer selbst eingegangen werden.

 

§ 4 Kassenprüfung

Rechtzeitig vor jeder Jahreshauptversammlung haben die Kassenprüfer die Kasse des Vereins einer eingehenden Prüfung zu unterzeihen und einen Prüfbericht zu erstellen. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Bücher und sämtliche Belege zu gewähren.

§ 5 Aufnahmegebühren

Es werden ab 1. Januar 2016 keine Aufnahmegebühren erhoben.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die angegebenen Beiträge beziehen sich auf:   vierteljährlich | halbjährlich | jährlich

Schüler/Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr:  26,50 €  | 51,00 €  | 99,00 €

Ermäßigter Beitrag für Auszubildende und Studenten       26,50 €  | 51,00 €  | 99,00 €

Senioren  35,00 € | 65,00 € | 120,00 €

Familienbeitrag  80,00 €  | 150,00 €  | 280,00 €

Freund und Förderer des BV 69 (Passive Mitgliedschaft)   30,00 €

Die Berechtigung zum ermäßigten Beitrag ist jährlich durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, ansonsten wird das säumige Mitglied auf Vollbeitrag gesetzt. (Stichtag ist der 1.10. eines jeden Jahres.)

§ 7 Zahlungsrückstände

Mitglieder. die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen, erhalten zunächst vom Kassierer eine Rechnung.

 

Kommen sie dieser Zahlungsaufforderung nicht nach, wird die 1. Mahnung zugestellt. Nach dem auch die 1. Mahnung nicht entsprochen wird, erhält das säumige Mitglied nach einem Zeitraum von 2 bis 4 Wochen die 2. Mahnung. Mit Ausstellung der 2. Mahnung wird gleichzeitig ein Säumniszuschlag in Höhe von 5 Euro erhoben.

 

Sollte auch nach der 2. Mahnung keine Zahlung eingegangen sein, wird dem Mitglied in der 3. Mahnung mitgeteilt, dass ein Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragt wird. Der Versäumniszuschlag für die 3. Mahnung beträgt 7,50 Euro. Mit dem Datum des beantragten Mahnbescheides erlischt automatisch die Mitgliedschaft im BV 69 Velbert e.V.. Der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beiträge und Gebühren müssen entrichtet werden. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand von einem Mahnbescheid absehen.

§ 8 Aufwandsentschädigung

Für Fahrten, die im Auftrag des Vereins durchgeführt werden, kann eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,20€/km beantragt werden. Darunter fallen sämtliche Schüler- u. Jugendfahrten zu Konferenzen, Tagungen und Pflichtveranstaltungen. Fahrten innerhalb des Stadtgebietes von Velbert sind von dieser Regelung ausgenommen.

§ 9 Schlussbestimmung

Über alle Finanz- und Kassenfragen, die in vorstehender Finanzordnung im Einzelnen nicht festlegt sind, entscheidet der Gesamtvorstand.

 

Velbert, den