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Geschäftsordnung

§ 1 Zweck der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung enthält Regelungen, die für die Arbeit des Vereinsvorstandes einen sinn-vollen Gestaltungsrahmen bieten. Des Weiteren enthält sie Richtlinien für den Ablauf von Sitzungen und Versammlungen.

§ 2 Leitung der Mitgliederversammlungen

Die Einladung zur Mitgliederversammlung regelt die Satzung.

 

Der/die Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Die Stellvertretung übernimmt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

 

Für die Zeitdauer der Neuwahl des/der Vereinsvorsitzenden obliegt die Leitung der Mitglieder-versammlung einem Versammlungsteilnehmer, den die Mitglieder zuvor mit Stimmenmehrheit zum Wahlleiter gewählt haben.

§ 2a

Dem/der Versammlungsleiter/in steht das Hausrecht zu. Er/sie kann aus besonderen Gründen geheime Beratung und Abstimmung anordnen.  In diesem Falle sind nur die stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesenheitsberechtigt und auf Beschluss der Versammlung zu Stillschweigen gegenüber jedermann verpflichtet.

§ 3 Teilnahme und Diskussion

Die Namen der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, die an der Versammlung teilnehmen, sind schriftlich in einer Anwesenheitsliste festzuhalten.

§ 3a

Vor Beschlussfassung ist den Teilnehmern Gelegenheit zur Meinungsäußerung zu geben.

 

Der/die Versammlungsleiter/in kann eine allgemeine Beschränkung der Redezeit anordnen. Das letzte Wort vor der Abstimmung hat der/die Antragsteller/in bzw. Berichterstatter/in.

§ 4 Form der Beschlussfassung

Der/die Versammlungsleiter/in bringt die Punkte der Tagesordnung in der festgesetzten Reihen-folge zur Beratung, falls die Versammlung keine Änderung beschließt.

 

Der/die Versammlungsleiter/in hat Anträge, die dieselbe Angelegenheit betreffen, so zur Ab-stimmung zu bringen, dass mit dem weitestgehenden Antrag begonnen wird. Verbesserungsvorschläge und Gegenanträge zu den auf der Tagesordnung stehenden Beratungs-gegenständen, sowie Anträge auf Schluss der Debatte, bedürfen zu ihrer Einbringung keiner Un-terstützung. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als Dringlichkeitsantrag mit Stimmenmehrheit zur Beratung und Abstimmung zugelassen werden.

§ 5 Abstimmungen

Der Abstimmung soll eine kurze Formulierung des zur Abstimmung gestellten Antrages voraus-gehen. Die Abstimmung kann durch Handzeichen erfolgen. Auf Antrag muß die Abstimmung geheim und schriftlich erfolgen.
Bei Wahlen sind die Bestimmungen der Satzung maßgebend.
Zur Annahme eines Antrages genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ausnahmen regelt die Vereinssatzung.
Für die Ermittlung der Mehrheitsergebnisse bleiben Stimmenthaltungen unberücksichtigt. Das Abstimmungsergebnis ist unverzüglich bekanntzugeben.

§ 5a

Alle Stimmberechtigten haben sich der Amtsausübung bzw. der Ausübung des Stimmrechtes dann zu enthalten, wenn sie selbst durch den Gegenstand der Beratung unmittelbar betroffen oder unmittelbar berührt sind.

§ 6 Protokollführung

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Verlauf der Sitzung wiedergeben

soll. Es muß enthalten:

  1. a) die Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung
  2. b) die Anzahl der Stimmberechtigten
  3. c) die zur Abstimmung gestellten Anträge
  4. d) die Abstimmungsergebnisse
  5. e) die gefaßten Beschlüsse im Wortlaut

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle können vor jeder Mitgliederversammlung von den Vereinsmitgliedern auf Anfrage eingesehen werden.

§ 7 Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen finden regelmäßig monatlich statt.

Zur Vorstandssitzung sollte möglichst eine Woche vor dem festgesetzten Termin eine Tagesordnung vorliegen, die in der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte abgehandelt wird, falls die Versammlung keine Änderung beschließt.

§ 7a

Die Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfall von dem/der Geschäftsführer/in. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 7b

Beschlüsse sind solange bindend, bis sie vom Vorstand widerrufen werden oder von der Mitglie-derversammlung geändert bzw. aufgehoben werden.

 

Vorstandsmitglieder haben die Beschlüsse nach außen hin zu vertreten. Das Abstimmungsverhalten einzelner Vorstandsmitglieder darf nicht außerhalb des Vorstandes bekanntgegeben werden.

§ 7c

Über jede Vorstandssitzung sollte ein Protokoll geführt werden, das den Verlauf der Sitzung wieder- gibt.

 

§ 8 Aufwandentschädigung

Für Fahrten, die im Auftrag des Vereins durchgeführt werden, kann eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,15 Euro/km beantragt werden. Darunter fallen sämtliche Schüler- u. Jugendfahrten zu Konferenzen,Tagungen und Pflichtveranstaltungen. Fahrten innerhalb des Stadtgebietes von  Velbert sind von dieser Regelung ausgenommen.

§ 9 Schlussbestimmung

Über alle Finanzfragen, die in vorstehender Finanzordnung im Einzelnen nicht festgelegt sind, entscheidet der Gesamtvorstand.

Velbert, den