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Jugendordnung des Badminton Verein 69

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des BV 69 sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§ 2 Aufgaben

Die BV 69 Jugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

Aufgaben der BV 69 Jugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates:

 

a ) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit.

 

  1. b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.

 

  1. c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.

 

  1. d) Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung.

 

  1. e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen.

 

  1. f) Pflege der internationalen Verständigung.
§ 3 Organe

Organe der Jugend des BV 69 sind:

 

der Vereinsjugendtag

der Vereinsjugendausschuss

§ 4 Vereinsjugendtag

a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend des BV69. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.

 

  1. b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:

 

b.1)   Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.

 

b.2 )  Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses.

 

b.3 )  Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.

 

b.4 )  Entlastung des Vereinsjugendausschuss.

 

b.5 )  Wahl des Jugendausschusses.

 

b.6 )  Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.

 

b.7)   Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

  1. c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von  zwei  Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.

 

  1. d) Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

 

  1. e) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

  1. f) Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§ 5 Vereinsjugendausschuss
  1. a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin bzw. der  Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter  und 2 Jugendvertretern, die z.Z. der Wahl noch Jugendliche sind. Jugendabteilungen mit weiblichen und männlichen Mitgliedern sollten je einen weiblichen und männlichen Jugendvertreter wählen lassen.
  1. b) Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreterin bzw.  die Vorsitzende und ihr Stellvertreter sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.
  1. c) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag 1 Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
  1. d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied gemäß § 1 wählbar.
  1. e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
  1. f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
  1. g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
  1. h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

 

§ 6 Wettkampfordnung, Spielordnung

Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die  Spielordnung  des BLV  NRW  e.V.

 

Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.

§ 7 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Satzungsrelevante Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

 

Anmerkung

 

Die Absätze  e)  und  g)  im § 5 müssen verbindlich in die Satzung

 

des Vereins aufgenommen werden.