
Die Satzung
BV69-Velbert e.V.
Satzung des BV 69 Velbert e.V.
- 1
Der Verein trägt den Namen BV 69 Velbert e.V. Er hat seinen Sitz in Velbert und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen. Die Vereinsfarben sind rot-weiß. Der Verein ist dem Badminton-Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. angeschlossen.
- 2a
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes -„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Verein ist die Pflege und Förderung der Sportart Badminton durch Organisation des Spielverkehrs, sportliche Betreuung und Unterstützung seiner Mitglieder.
- 2b
Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen, politischen und konfessionellen Ziele. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- 3a
Der Vorstand ist oberstes Organ des Vereines. Er besteht aus:
- a) dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer
- b) dem Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Jugendvorsitzenden dem Stellvertreter des Jugendvorsitzenden, dem Sozialwart und dem Jugendwart.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer.
Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
- 3b
Der Gesamtvorstand leitet den Verein.
Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand tritt in der Regel monatlich zusammen.
Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl, die innerhalb eines Vierteljahres stattfinden muss, zu berufen.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
- a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von
Anregungen des Mitarbeiterkreises
- b) die Genehmigung des Haushaltes
- c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Von jedem Vorstandsmitglied wird ein hohes Maß aktiver Mitarbeit und Verantwortung erwartet. Wegen Mangel an Aktivität oder Vereinsschädigung können Vorstandsmitglieder durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen von der Vorstandsarbeit befreit werden. Der Posten kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt werden.
- 3c
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandswahlen werden in einem roullierenden System durchgeführt.
Neugewählt werden nach Ablauf des 1. Jahres seit Inkrafttreten der Satzung:
- a) der Vorsitzende
- b) der Kassierer
- c) der Sozialwart
Neugewählt werden nach Ablauf des 2. Jahres seit Inkrafttreten der Satzung:
- a) der Geschäftsführer
- b) der Jugendwart
- 4
Die Kasse des Vereines wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereines gewählte Revisoren geprüft. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes.
- 5
Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereines. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
- 6
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Ausnahmeregelungen in der Zahlung des Vereinsbeitrages bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
- 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß, Auflösung des Vereines oder Tod. Die Mitgliedschaft erlischt ohne jeden Rechtsanspruch auf das Vermögen oder die Sachwerte des Vereines.
- 8
Die Abmeldung und der Austritt eines Vereinsmitgliedes ist nur zum Jahresende per Einschreiben zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum Jahresende.
- 9
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
- a) die Satzung des Vereines gröblich missachtet
- b) der Erfüllung seiner geldlichen Verpflichtungen trotz zweimaliger Aufforderung des Vereinskassierers nicht nachkommt. Wenn nach 3. Mahnung die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen erfolgt, ist das Mitglied automatisch vom Verein ausgeschlossen.
- c) sich unehrenhaft verhält
- d) gröblich gegen Ansehen oder Interessen des Vereines verstößt.
- 10
Der Verein besteht aus:
– aktiven Mitgliedern – Sie sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins, dem sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
– passiven Mitgliedern – Für sie steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
– außerordentlichen Mitgliedern – Sie sind juristische Personen.
– Ehrenmitgliedern – Sie sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
- 11
– Mitglieder haben Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen des Vereines. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht.
Bis auf
– Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
– Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr. Sie üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
– Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
- 12
Alle volljährigen und geschäftsfähigen Vereinsmitglieder können zu allen Ämtern gewählt werden.
- 13a
Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden in einer gesonderten Ordnung geregelt. Alle Rechte der Mitglieder ruhen, solange der fällige Beitrag nicht entrichtet ist.
- 13b
Jeder/e Mannschaftsspieler/in soll innerhalb eines Zeitraums vom 1.9. eines jeden Jahres bis zu den Sommerferien des kommenden Jahres eine bestimmte Zahl von Sozialstunden im Rahmen der Vereinsarbeit erfüllen. Mannschaftsspieler ist im Sinne des § 13b, wer zu Beginn der Saison Stammspieler einer Seniorenmannschaft ist. Bei Nichterfüllung ist der in der Finanzordnung festgesetzte Betrag zu Gunsten des Vereins zu entrichten.
- 14
Entscheidungen werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, durch den Vorstand getroffen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im 1. Quartal statt. Die Einladung hierzu hat 21 Tage vorher durch Rundschreiben zu erfolgen. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese hat folgende Punkte zu enthalten:
- a) Bericht des Vorstandes
- b) Kassenbericht und Bericht der Revisoren
- c) Entlastung des Vorstandes
- d) Wahlen, soweit erforderlich
- e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- a) der Vorstand beschließt, oder
- b) 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich
beim Vorsitzenden beantragt hat.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des Versammlungsleiters, den Ausschlag.
- 15
Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Stimmen beschlossen werden.
- 16
Wahlvorschläge für nur eine Person werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmen gefasst. Bei mehreren Wahlvorschlägen ist durch Stimmzettelabzustimmen. Wird die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist eine Stichwahl mit den höchsten Stimmenzahlen erforderlich.
- 17
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen erfolgen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
- b) von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines schriftlich gefordert wurde.
Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereines, sowie bei Entfall seines bisherigen Zweckes, wird das vorhandene Vermögen nach beendeter Liquidation einer „gemeinnützigen Körperschaft für Zwecke der sportlichen Jugendpflege“ zur Verfügung gestellt. Eine Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
- 18
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- 19
Als Anlage dieser Satzung sind für die Mitglieder verbindlich:
- a) die Geschäftsordnung (s. Anlage)
- b) die Finanzordnung (s. Anlage)
- c) die Spielordnung (s. Anlage)
- d) die Jugendordnung (s. Anlage)
Die Anlagen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und abgeändert.
- 20
Satzung und Ordnungen, sowie Entscheidungen, die der DBV im Rahmen seiner Zuständigkeit erlässt, sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich.
- 21
Haftung des Vereins
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
- 22
Diese Satzung wurde durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 3.April 1981 in Velbert angenommen und auf der Jahreshauptversammlung am 10.3.2017 zuletzt geändert.
- 1
Zweck der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung enthält Regelungen, die für die Arbeit des Vereinsvorstandes einen sinnvollen Gestaltungsrahmen bieten. Des Weiteren enthält sie Richtlinien für den Ablauf von Sitzungen und Versammlungen.
- 2
Leitung der Mitgliederversammlungen
Die Einladung zur Mitgliederversammlung regelt die Satzung.
Der/die Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Die Stellvertretung übernimmt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Für die Zeitdauer der Neuwahl des/der Vereinsvorsitzenden obliegt die Leitung der Mitglieder-versammlung einem Versammlungsteilnehmer, den die Mitglieder zuvor mit Stimmenmehrheit zum Wahlleiter gewählt haben.
- 2a
Dem/der Versammlungsleiter/in steht das Hausrecht zu. Er/sie kann aus besonderen Gründen geheime Beratung und Abstimmung anordnen. In diesem Falle sind nur die stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesenheitsberechtigt und auf Beschluss der Versammlung zu Stillschweigen gegenüber jedermann verpflichtet.
- 3
Teilnahme und Diskussion
Die Namen der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, die an der Versammlung teilnehmen, sind schriftlich in einer Anwesenheitsliste festzuhalten.
- 3a
Vor Beschlussfassung ist den Teilnehmern Gelegenheit zur Meinungsäußerung zu geben.
Der/die Versammlungsleiter/in kann eine allgemeine Beschränkung der Redezeit anordnen. Das letzte Wort vor der Abstimmung hat der/die Antragsteller/in bzw. Berichterstatter/in.
Form der Beschlussfassung
Der/die Versammlungsleiter/in bringt die Punkte der Tagesordnung in der festgesetzten Reihen-folge zur Beratung, falls die Versammlung keine Änderung beschließt.
Der/die Versammlungsleiter/in hat Anträge, die dieselbe Angelegenheit betreffen, so zur Ab-stimmung zu bringen, dass mit dem weitestgehenden Antrag begonnen wird. Verbesserungsvorschläge und Gegenanträge zu den auf der Tagesordnung stehenden Beratungsgegenständen, sowie Anträge auf Schluss der Debatte, bedürfen zu ihrer Einbringung keiner Unterstützung. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als Dringlichkeitsantrag mit Stimmenmehrheit zur Beratung und Abstimmung zugelassen werden.
- 5
Abstimmungen
Der Abstimmung soll eine kurze Formulierung des zur Abstimmung gestellten Antrages voraus-gehen. Die Abstimmung kann durch Handzeichen erfolgen. Auf Antrag muß die Abstimmung geheim und schriftlich erfolgen.
Bei Wahlen sind die Bestimmungen der Satzung maßgebend.
Zur Annahme eines Antrages genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ausnahmen regelt die Vereinssatzung.
Für die Ermittlung der Mehrheitsergebnisse bleiben Stimmenthaltungen unberücksichtigt. Das Abstimmungsergebnis ist unverzüglich bekanntzugeben.
- 5a
Alle Stimmberechtigten haben sich der Amtsausübung bzw. der Ausübung des Stimmrechtes dann zu enthalten, wenn sie selbst durch den Gegenstand der Beratung unmittelbar betroffen oder unmittelbar berührt sind.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle können vor jeder Mitgliederversammlung von den Vereinsmitgliedern auf Anfrage eingesehen werden.
- 7
Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen finden regelmäßig statt.
Zur Vorstandssitzung sollte möglichst eine Woche vor dem festgesetzten Termin eine Tagesordnung vorliegen, die in der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte abgehandelt wird, falls die Versammlung keine Änderung beschließt.
- 7a
Die Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfall von dem/der Geschäftsführer/in. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- 7b
Beschlüsse sind solange bindend, bis sie vom Vorstand widerrufen werden oder von der Mitgliederversammlung geändert bzw. aufgehoben werden.
Vorstandsmitglieder haben die Beschlüsse nach außen hin zu vertreten. Das Abstimmungsverhalten einzelner Vorstandsmitglieder darf nicht außerhalb des Vorstandes bekanntgegeben werden.
- 7c
Über jede Vorstandssitzung sollte ein Protokoll geführt werden, das den Verlauf der Sitzung wieder- gibt.
- 8
Aufwandsentschädigung
Für Fahrten, die im Auftrag des Vereins durchgeführt werden, kann eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,15 Euro/km beantragt werden. Darunter fallen sämtliche Schüler- u. Jugendfahrten zu Konferenzen,Tagungen und Pflichtveranstaltungen. Fahrten innerhalb des Stadtgebietes von Velbert sind von dieser Regelung ausgenommen.
- 9
Schlussbestimmung
Über alle Finanzfragen, die in vorstehender Finanzordnung im Einzelnen nicht festgelegt sind, entscheidet der Gesamtvorstand.
- 1
Kassengeschäfte
Die Kasse (Kassierer/in) ist die einzige einnehmende und auszahlende Stelle. Abgesehen kleineren Barzahlungen hat sich der Zahlungsverkehr über das Bankkonto des Vereins abzuwickeln. Über diese Konten ist der Vereinskassierer gemeinsam mit dem Vereinsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter verfügungsberechtigt. In Verhinderung des Kassierers tritt an dessen Stelle der Vorsitzende oder dessen Vertreter. Der Kassierer hat nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Kassenbericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
- 2
Aufgaben des Kassierers
Der Vereinskassierer ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Ihm obliegt es, zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand die Unkostenabrechnung zu überprüfen und ggf. richtigzustellen
Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeigt nachkommen, hat der Kassierer nach einer erneuten erfolgslosen Zahlungsaufforderung dem Vorstand zu melden.
- 3
Rechts- u. Finanzgeschäfte
Der Abschluss von Verträgen sowie jegliches Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten sind dem Vorstand vorbehalten. Verbindlichkeiten, die über den Betrag von € 750 im Einzelfall nicht hinausgehen, können vom Kassierer selbst eingegangen werden.
- 4
Kassenprüfung
Rechtzeitig vor jeder Jahreshauptversammlung haben die Kassenprüfer die Kasse des Vereins einer eingehenden Prüfung zu unterzeihen und einen Prüfbericht zu erstellen. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Bücher und sämtliche Belege zu gewähren.
- 5
Aufnahmegebühren
Es werden ab 1. Januar 2016 keine Aufnahmegebühren erhoben.
- 6
Mitgliedsbeiträge
vierteljährlich / halbjährlich / jährlich
Schüler/Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr: 26,50 € 51,00 € 99,00 €
Ermäßigter Beitrag für Auszubildende und Studenten 26,50 € 51,00 € 99,00 €
Senioren 35,00 € 65,00 € 120,00 €
Familienbeitrag 80,00 € 150,00 € 280,00 €
Freund und Förderer des BV 69 (Passive Mitgliedschaft) 30,00 €
Die Berechtigung zum ermäßigten Beitrag ist jährlich durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, ansonsten wird das säumige Mitglied auf Vollbeitrag gesetzt. (Stichtag ist der 1.10. eines jeden Jahres.)
- 7
Zahlungsrückstände
Mitglieder. die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen, erhalten zunächst vom Kassierer eine Rechnung.
Kommen sie dieser Zahlungsaufforderung nicht nach, wird die 1. Mahnung zugestellt. Nach dem auch die 1. Mahnung nicht entsprochen wird, erhält das säumige Mitglied nach einem Zeitraum von 2 bis 4 Wochen die 2. Mahnung. Mit Ausstellung der 2. Mahnung wird gleichzeitig ein Säumniszuschlag in Höhe von 5 Euro erhoben.
Sollte auch nach der 2. Mahnung keine Zahlung eingegangen sein, wird dem Mitglied in der 3. Mahnung mitgeteilt, dass ein Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragt wird. Der Versäumniszuschlag für die 3. Mahnung beträgt 7,50 Euro. Mit dem Datum des beantragten Mahnbescheides erlischt automatisch die Mitgliedschaft im BV 69 Velbert e.V.. Der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beiträge und Gebühren müssen entrichtet werden. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand von einem Mahnbescheid absehen.
- 8
Aufwandsentschädigung
Für Fahrten, die im Auftrag des Vereins durchgeführt werden, kann eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,20€/km beantragt werden. Darunter fallen sämtliche Schüler- u. Jugendfahrten zu Konferenzen, Tagungen und Pflichtveranstaltungen. Fahrten innerhalb des Stadtgebietes von Velbert sind von dieser Regelung ausgenommen.
- 9
Schlussbestimmung
Über alle Finanz- und Kassenfragen, die in vorstehender Finanzordnung im Einzelnen nicht festlegt sind, entscheidet der Gesamtvorstand.
- 1
Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des BV 69 sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
- 2
Aufgaben
Die BV 69 Jugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der BV 69 Jugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates:
a ) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.
d) Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung.
e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen.
f) Pflege der internationalen Verständigung.
- 3
Organe
Organe der Jugend des BV 69 sind:
der Vereinsjugendtag
der Vereinsjugendausschuss
- 4
Vereinsjugendtag
a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend des BV69. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
b.1) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.
b.2 ) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses.
b.3 ) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.
b.4 ) Entlastung des Vereinsjugendausschuss.
b.5 ) Wahl des Jugendausschusses.
b.6 ) Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.
b.7) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
- d) Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
- e) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- f) Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.
- 5
Vereinsjugendausschuss
a)Der Vereinsjugendausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin bzw. der Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter und 2 Jugendvertretern, die z.Z. der Wahl noch Jugendliche sind. Jugendabteilungen mit weiblichen und männlichen Mitgliedern sollten je einen weiblichen und männlichen Jugendvertreter wählen lassen.
- b) Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreterin bzw. die Vorsitzende und ihr Stellvertreter sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.
- c) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag 1 Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
- d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied gemäß § 1 wählbar.
- e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
- f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
- g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
- h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
- 6
Wettkampfordnung, Spielordnung
Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Spielordnung des BLV NRW e.V.
Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.
- 7
Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Satzungsrelevante Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
Anmerkung
Die Absätze e) und g) im § 5 müssen verbindlich in die Satzung
des Vereins aufgenommen werden.